LÜTTKE LÜE

STIFTUNGSSATZUNG

Präambel

Die zunehmende Industrialisierung und Technisierung unseres Landes und die damit verbundenen immer höheren Anforderungen für Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen einerseits, der zunehmende Verfall familiärer Strukturen, die große Zahl von Menschen mit einem Migrationshintergrund und von Krankheit betroffener Familien andererseits, bringen Menschen in finanzielle Schwierigkeiten, die sie allein nicht überwinden können. Auch unsere sozialen Systeme mit vielfältigen Hilfen können nicht jede Not beseitigen. Besonders Kinder und Jugendliche sind aus finanziellen Gründen oft ausgeschlossen von Entwicklungen, die Grundlage einer guten Zukunft in Beruf und Gesellschaft sind.

Immer mehr Menschen, darunter viele Kinder, geraten in Not.

Finanzielle Verhältnisse dürfen die Entwicklung der Kinder nicht behindern.
Die „Garreler Bürgerstiftung Lüttke Lüe“ will Kindern und Jugendlichen aus finanziell benachteiligten Familien in Garrel helfen. Dabei erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den Kirchen, mit den Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besucht werden und mit Institutionen, die Kontakt haben zu benachteiligten Familien und der Gemeinde Garrel. Gefördert werden außerdem Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen.

Die Hilfe kann nicht kirchlichen und staatlichen Einrichtungen allein überlassen werden, alle Bürgerinnen und Bürger sind entsprechend ihrer Möglichkeiten zur Unterstützung aufgefordert. Darum versteht sich die „Garreler Bürgerstiftung Lütte Lüe“ als Stiftung der Garrelerinnen und Garreler für benachteiligte Kinder. Personen mit anderen Wohnorten, Firmen und Institutionen mit Sitz in einem anderen Ort sind eingeladen zur Unterstützung.

Um wirksam helfen zu können, soll die „Garreler Bürgerstiftung Lüttke Lüe“ als rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts geführt werden.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Name: Garreler Bürgerstiftung Lüttke Lüe.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz ist Garrel.
(4) Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und die selbstlose Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher aus finanziell benachteiligten Familien in der Gemeinde Garrel.

(2) Die Förderung der Jugendhilfe wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung finanzieller Hilfen an Schulen, Kindertagesstätten, Sozialstationen und weiteren Gruppen und Einrichtungen, die sich um das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen aus der Gemeinde Garrel kümmern.

3) Die selbstlose Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher wird insbesondere verwirklicht durch Abgabe oder Finanzierung von dringend notwendigen Dingen des täglichen, schulischen und kindlichen Bedarfs (z.B. Kleidung, Lernmittel)

4) Die Stiftung verfolgt mildtätige Zwecke nach §53 der Abgabenordnung und unterstützt selbstlos Kinder und Jugendliche, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Gefördert wird, was der Inklusion, der Selbstständigkeit und einer besseren Lebensqualität dient.

5) De Stiftung kann zur Verwirklichung dieses Stiftungszwecks ihre Mittel teilweise auch anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Zustiftungen werden ausdrücklich zugelassen.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.

(5) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) bestimmt sind.

(2) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.

§ 6
Organ der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das gesetzlicher Vorstand i. S. des § 26 BGB ist.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Für entstandene Auslagen und Aufwendungen kann ihnen Ersatz gewährt werden. Der Zeitaufwand wird nicht entschädigt.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums haften der Stiftung bei Vermögensschäden nur, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht sind

(4) Auf Verlangen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde ist ein Stiftungsrat als Aufsichtsrat der Stiftung einzurichten.

§ 7
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, höchstens 20 Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmalig auf Vorschlag der Stifterversammlung und danach auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums vom Bischöflichen Offizial berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Ist nach Ablauf der Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder eine Berufung neuer Kuratoriumsmitglieder noch nicht erfolgt, bleiben die bisherigen im Amt bis zur Berufung der neuen Kuratoriumsmitglieder.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vom Bischöflichen Offizial abberufen werden. Das betreffende Kuratoriumsmitglied soll vorher angehört werden.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Kuratoriumsvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Bischöflichen Offizials.

(6) Im Falle des Todes, des Erreichens der Altersgrenze von 70 Jahren sowie des Rücktritts eines Kuratoriumsmitgliedes beruft der Bischöfliche Offizial auf Vorschlag des Kuratoriums für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(7) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(8) Folgende Einrichtungen sollen durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein:

(a)   Kath. Pfarrgemeinde Garrel

(b)   Evang.-luth. Gemeinde Garrel

(c)   Gemeinde Garrel

(d)   Sozialstation

(e)   Kindertagesstätten der Gemeinde Garrel

(f)    Schulen der Gemeinde Garrel

(g)   Stifter

§ 8
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der/Die Kuratoriumsvorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/die Vertreter/in vertritt das Kuratorium gemeinsam mit einem weiteren Kuratoriumsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Kuratorium hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

(a)   Die Beschlussfassung über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Zuwendungen

(b)   Die Beschlussfassung über Vergaberichtlinien

(c)   Beschlussfassung einzelner Vergabevorgänge

(d)   Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes

(e)   Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers

(f)    Die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes

(g)   Die Bestellung, Entlassung und Entlastung eines/einer Geschäftsführers/in

§ 9
Beschlussfassung

(1) Der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die Vertreterin/der Vertreter, lädt das Kuratorium schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende bzw. im Falle der Verhinderung der/die Vertreter/in.

(4) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Sie sind von der/dem Vorsitzende/n oder im Falle der Verhinderung vom Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 10
Satzungsänderung

(1) Das Kuratorium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse als notwendig erscheint.

(2) Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der Kuratoriumsmitglieder. Er bedarf der Zustimmung des Bischöflichen Offizials als Aufsichtsbehörde und ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 11
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derartig, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig als nicht mehr sinnvoll angesehen wird, kann das Kuratorium einstimmig die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Wird der Stiftungszweck geändert, muss er gemeinnützig sein und auf dem Gebiet der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke liegen. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

§ 12
Vermögensfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Kuratoriums an den Landes-Caritasverband für Oldenburg, e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für den in § 2 genannten Stiftungszweck oder einem diesen so nahe wie möglich kommenden Zweck zu verwenden hat.

§ 13
Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung unterliegt als kirchliche Stiftung i.S. des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und der kirchlichen Bestimmungen zu § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes der Aufsicht des Bischöflich Münsterschen Offizalates in Vechta.

(2) Demnach sind die kirchlichen Bestimmungen zu § 20 des Nd. Stiftungsgesetzes (kirchliche Stiftungsordnung) anzuwenden, insbesondere die darin vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Änderung der Stiftungssatzung, der Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der kirchenoberlichen Genehmigung.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung in Kraft.

 

Garrel, den 15.02.2008

Gez: Hubert Looschen, Sprecher der Gründungsversammlung